Allgemeine Geschäftsbedingungen Agentur lichtecht GmbH
01. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen lichtecht und ihren Auftraggebern über die Erstellung oder Bearbeitung von Visualisierungen (digitale Bilder, Filme, Animationen u. Ä.).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn lichtecht ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
1.4 Angebote von lichtecht sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme in Textform, Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung.
02. Leistungen von lichtecht
2.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
2.2 Visualisierungen sind gestalterische Darstellungen auf Grundlage der bereitgestellten Unterlagen. Sie stellen keine technische, architektonische oder baurechtliche Planung und keine Zusicherung der tatsächlichen Realisierbarkeit dar.
2.3 Abweichungen von Farben, Materialien, Licht etc. gegenüber der späteren tatsächlichen Erscheinung stellen keinen Mangel dar, sofern Verwendungszweck und Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2.4 lichtecht ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einzusetzen.
03. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt lichtecht alle erforderlichen Unterlagen – z.B. Daten, Pläne, Fotografien, Logos, Marken, Texte, Modelle, Materialangaben, Vorgaben und sonstigen Inhalte rechtzeitig, vollständig und in geeignetem Format zur Verfügung.
3.2 Der Auftraggeber ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Unterlagen verantwortlich. lichtecht ist nicht verpflichtet, diese nicht auf fachliche Richtigkeit prüfen, teilt aber erkennbare Unstimmigkeiten mit.
3.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die lichtecht zur Verfügung gestellten Materialien nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design-, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) verstoßen.
3.4 Der Auftraggeber stellt lichtecht von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen oder Inhalte gegen lichtecht geltend gemacht werden, sofern der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. lichtecht wird den Auftraggeber über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit geben, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken.
3.5 Verzögerungen oder Mehraufwand durch verspätete, unvollständige oder geänderte Kundenvorgaben verlängern Fristen angemessen und können gesondert berechnet werden.
04. Leistungsänderungen und Korrekturen
4.1 Die im Angebot genannten Korrekturschleifen sind in der Vergütung enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Mitteilung der Änderungswünsche zu einem vorgelegten Bearbeitungsstand.
4.2 Änderungen der Aufgabenstellung, Planungsgrundlagen, Kamerapositionen, Geometrie, Materialien oder weitere Korrekturschleifen sind Zusatzleistungen und werden nach Stundensatz vergütet. Haben die Parteien keinen Stundensatz bestimmt, beträgt dieser € 140,– (GF € 170,–) zzgl. Mehrwertsteuer.
4.3 Weicht ein Bearbeitungsstand von den Vorgaben ab, muss der Auftraggeber dies im Rahmen der nächsten Korrekturschleife rügen. Freigegebene Entscheidungen dürfen später nur gegen zusätzliche Vergütung geändert werden.
05. Termine und höhere Gewalt
5.1 Leistungsfristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungshandlungen erbracht und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
5.2 Verbindliche Termine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung in Textform. Ein Rücktrittsrecht wegen Verzögerung steht dem Auftraggeber nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu.
5.3 Höhere Gewalt, Ausfälle von Energie-/IT-Infrastruktur, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen und unverschuldete Personalausfälle verlängern Fristen um die Dauer der Beeinträchtigung zzgl. Wiederanlaufzeit.
06. Lieferung, Prüfung und Abnahme
6.1 Die Lieferung erfolgt im vereinbarten Dateiformat durch elektronische Übermittlung oder Bereitstellung zum Abruf. Die Herausgabe offener/bearbeitbarer Produktionsdateien ist nicht geschuldet.
6.2 Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und erkennbare Mängel möglichst konkret mitzuteilen.
6.3 Die Lieferung erfolgt durch elektronische Übermittlung oder Bereitstellung zum Download in dem vereinbarten Dateiformat. Die Leistung gilt als geliefert, sobald die Visualisierung dem Auftraggeber zum Abruf oder Download bereitgestellt oder an die von ihm benannte E-Mail-Adresse übermittelt wurde. Die Herausgabe offener oder bearbeitbarer Produktionsdateien ist nicht geschuldet. Der Auftraggeber hat die Visualisierung unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und erkennbare Mängel oder Abweichungen von den vereinbarten Vorgaben unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung, in Textform mitzuteilen. Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Veränderung elektronisch übermittelter Dateien geht mit deren Bereitstellung oder Übermittlung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übermittelten Dateien unverzüglich zu sichern.
6.4 Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, gilt sie als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt, die Visualisierung veröffentlicht oder produktiv verwendet oder nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung mindestens einen konkreten Mangel in Textform mitteilt, nachdem lichtecht ihn bei Lieferung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
07. Vergütung und Zahlung
7.1 Die Vergütung ergibt sich aus Angebot/Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Soweit nichts anderes vereinbart, kann lichtecht bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung verlangen. Im Übrigen ist die Vergütung nach Abnahme/Fertigstellung und Rechnungsstellung fällig.
7.3 Die Preise der Agentur lichtecht sind Fest-/Pauschalpreise. Wird der mit dem Kunden vereinbarte Leistungsumfang auf dessen Wunsch nachträglich erweitert, so wird die Zusatzarbeit separat abgerechnet und vergütet. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt in diesem Fall ein Stundenhonorar von € 140,– (GF € 170,–) zzgl. MwSt.
7.4 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung, bestimmen sich die Vergütungsansprüche von lichtecht nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass lichtecht infolge der Kündigung Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft etwas erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
7.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
7.6 lichtecht ist berechtigt, sämtliche oder einen Teil ihrer Forderungen abzutreten. Forderungen gegenüber dem Kunden sind verrechenbar.
08. Produktions- und Quelldaten
8.1 Sämtliche Produktions- und Arbeitsdaten (Projektdateien, 3D-Modelle, Render-Setups, Texturen etc.) verbleiben bei lichtecht.
8.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder dauerhafte Aufbewahrung dieser Daten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
8.3 lichtecht darf Produktionsdaten nach Ablauf der im Angebot genannten Frist, andernfalls 12 Monate nach Auftragsende, löschen.
09. Urheber- und Nutzungsrechte
9.1 Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Schutzrechte an den erstellten Leistungen verbleiben bei lichtecht bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
9.2 Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt lichtecht dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglichen Zweck ein.
9.3 Das Nutzungsrecht berechtigt nur zur eigenen Nutzung durch den Auftraggeber, nicht aber zur Weitergabe an Dritte. Die Weitergabe an Druckereien, Medienagenturen, Plattformbetreiber u. Ä. ist zulässig, soweit diese ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers handeln, keine eigenen Nutzungsrechte erhalten und die Visualisierungen nicht für eigene Zwecke nutzen.
9.4 Bearbeitung, Umgestaltung, Verfremdung oder Nachbildung der Visualisierungen bedarf vorheriger Zustimmung in Textform. Zulässig sind nur technisch erforderliche Format-/Größenänderungen und üblicher Beschnitt.
9.6 Nutzung der Visualisierungen zum Training, zur Entwicklung, zum Test oder Fine-Tuning von KI-/ML-Systemen sowie zur automatisierten Erzeugung von Bearbeitungen/Varianten ist unzulässig.
9.7 Von lichtecht angebrachte Urheberbezeichnungen, Marken, Wasserzeichen dürfen ohne vorherige Zustimmung in Textform nicht entfernt, verdeckt oder verändert werden.
9.8 Jede über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung bedarf vorheriger Vereinbarung in Textform und ist zusätzlich zu vergüten.
10. Referenz
10.1 lichtecht darf finale Visualisierungen nach Erstveröffentlichung durch den Auftraggeber unter dessen Namensnennung als Referenz auf eigener Website, Social Media, Präsentationen etc. und zur Einreichung bei Wettbewerben verwenden.
10.2 lichtecht darf den Auftraggeber auf der eigenen Website, Social Media, Präsentationen etc. als Referenz nennen.
10.3 Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, sofern der Auftraggeber dem widerspricht oder offensichtliche Geheimhaltungsinteressen einer Veröffentlichung entgegenstehen.
11. Gewährleistung und Haftung
11.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei Mängeln ist lichtecht zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schlägt sie fehl oder ist unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
11.2 lichtecht haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von lichtecht, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer von lichtecht ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen sonstigen Fällen, in denen die Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
11.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet lichtecht ausschließlich für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
11.4 In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von lichtecht der Höhe nach auf den zweifachen Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags, mindestens jedoch auf EUR 10.000, begrenzt.
11.5 Im Übrigen ist die Haftung von lichtecht für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von lichtecht.
11.7 lichtecht haftet nicht für Schäden oder Mängel, die auf unrichtigen, unvollständigen, widersprüchlichen oder verspätet bereitgestellten Unterlagen, Daten, Plänen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers beruhen, sofern lichtecht diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder trotz offensichtlicher Erkennbarkeit nicht beanstandet hat.
12. Verjährung
12.1 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere zwingende Frist gilt.
12.2 Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, arglistigem Verschweigen, aus einer Garantie oder nach dem ProdHaftG.
13. Vertraulichkeit
13.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
13.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 13.1 gilt nicht für Informationen, die
a) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
b) der empfangenden Partei bereits vor ihrer Offenlegung nachweislich rechtmäßig bekannt waren,
c) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt werden,
d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder
e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig, wird die offenlegende Partei hierüber vorab informiert.
13.3 Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitern, Organmitgliedern, Beratern sowie zur Vertragsdurchführung eingesetzten Unterauftragnehmern offenzulegen, soweit diese die Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die jeweilige Partei hat das Verhalten dieser Personen wie eigenes Verhalten zu vertreten.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Individuelle Abreden bleiben unberührt.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg für Auftraggeber, die Kaufmann, jur. Person d. öff. Rechts oder öff.-rechtl. Sondervermögen sind. lichtecht kann zusätzlich am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
14.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.